Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderung durch Bildung – Sputnik“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Im Folgenden wird von „der Verein“ gesprochen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Ludwigsburger Str. 31, 74080 Heilbronn. Er ist weder politisch oder konfessionell noch an eine bestimmte Staatsangehörigkeit gebunden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- · Sprachförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- · Förderung der russischen Sprache und Wahrung der russischen Kultur
- · ganzheitliche körperliche und seelische Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen insbesondere durchSport und Bewegungsangebote sowie Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
- · vorschulische und schulische Erziehung
- · Weiterbildungsangebote für Erwachsene
- · Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eingliederung und Integration von Zuwanderern, insbesondere vonZuwanderern aus GUS-Staaten
- · Aufbau von Kontakten zwischen Einheimischen und Zuwanderern
- · Kooperation mit anderen sozialen und örtlichen Einrichtungen
- · Aktivierung und Verfestigung der Selbsthilfekräfte von Zuwanderern sowie Stärkung ihrer Potentiale undKompetenzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51, 52 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer Lehrkräfte.
(4) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kultur. Diese soll RUKI e. V sein. Die Adresse lautet: Ludwig-Richter-Straße 3, 74081 Heilbronn.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die bereit ist Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die dem Vorstand zugeht, begründet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Der Vorstand hat das Recht die Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen zu verweigern. Dies wird der betreffenden Person schriftlich mitgeteilt. Die Verweigerung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
(3) Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt an den Verein zu zahlen, jedoch spätestens bis zum 1.2. des Kalenderjahres.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet jährlich Leistungen in Form von Arbeitsstunden zu erbringen. Mitglieder können die Erbringung dieser Leistungen durch die Zahlung eines Geldbetrages abwenden. Die Beschlussfassung über den Umfang der Arbeitsstunden und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
Passive Mitglieder sehen die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht und sind nicht verpflichtet, die Arbeitsstunden zu leisten.
(3) Zusatz- und Sonderbeiträge werden vom Vorstand beschlossen.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht erreicht haben, werden bei der Mitgliederversammlung durch einen Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind für alle Organe wählbar.
(3) Diese Satzung und die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds. Der Austritt erfolgt zum 15. des Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen vorliegt. Dies ist insbesondere anzunehmen bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane.
Vor einem Ausschluss ist die/der Betroffene anzuhören. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Jährlich findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt.
§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfassen:
a) Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
b) Entgegennahme des Jahresberichts,
c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
d) Sonstiges.
(2) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(5) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen und erledigt die Geschäfte im Interesse des Vereins.
Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und kann jederzeit wiedergewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Ist eine Erklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Im Geschäftsverkehr ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
(4) Jedes Vorstandsmitglied darf im Verein eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Die Vergütung beträgt bis zur Höhe des steuerfreien Betrags.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Ehrenamt aus. Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Reisekosten, soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind.
(6) Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwands-/Reisekostenentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 12 Der Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat hat beratende Funktion.
(2) Er kann aus bis zu 11 Mitgliedern bestehen.
(3) Der Beirat übt seine Tätigkeit in Ehrenamt aus. Die Beiratsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Reisekosten, soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zur Bestätigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 aller Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.05.05 beschlossen und am 01.08.2020 geändert.